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Ratgeber für Unfallgeschädigte

Fiktive Abrechnung erklärt –
Was Sie wissen müssen

Nach einem Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zwingend reparieren lassen. Die sogenannte fiktive Abrechnung ermöglicht es Ihnen, den Schadensbetrag ausgezahlt zu bekommen – ohne Werkstattbesuch. Was das genau bedeutet, wann es sinnvoll ist und wo Fallen lauern, erkläre ich Ihnen hier.

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Nicht jeder will nach einem Unfall sofort in die Werkstatt. Manche Fahrzeuge sind ohnehin alt, andere werden bald sowieso verkauft – und manchmal möchte man einfach lieber das Geld sehen als das Fahrzeug repariert. Das Gesetz erlaubt das: § 249 BGB gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, statt einer Reparatur eine Geldentschädigung zu verlangen. Diesen Weg nennt man fiktive Abrechnung.

Was ist fiktive Abrechnung?

Bei der fiktiven Abrechnung verlangen Sie von der gegnerischen Versicherung keine Reparatur, sondern eine Auszahlung in Höhe der kalkulierten Reparaturkosten – ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Grundlage ist das Sachverständigengutachten, das ich für Sie erstelle: Es enthält eine detaillierte Kalkulation der Reparaturkosten nach Werkstattstundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Sie erhalten dann diesen Betrag netto – also ohne Mehrwertsteuer – ausgezahlt. Was Sie danach mit Ihrem Fahrzeug machen, ist Ihre Entscheidung: Günstig in einer freien Werkstatt reparieren, selbst reparieren, das Fahrzeug mit dem Schaden weiterfahren oder verkaufen.

Die rechtliche Grundlage: § 249 BGB

Das Recht auf fiktive Abrechnung ist in § 249 Abs. 2 BGB verankert. Der Geschädigte kann „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen". Das bedeutet: Sie müssen die Versicherung nicht bitten – Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf. Die Versicherung kann diesen Weg nicht ablehnen.

Was wird bei fiktiver Abrechnung erstattet?

  • Reparaturkosten netto (ohne Mehrwertsteuer) auf Basis des Gutachtens
  • Wertminderung (merkantile Wertminderung) – als eigenständiger Posten
  • Gutachterkosten – vollständig von der Versicherung zu tragen
  • Kostenpauschale (Nebenkosten, Porto etc.) – pauschal ca. 20–30 Euro

Die Stundenverrechnungssatz-Problematik

Eines der häufigsten Streitpunkte bei der fiktiven Abrechnung ist der Stundenverrechnungssatz. In meinem Gutachten kalkuliere ich die Reparaturkosten auf Basis der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt – also beispielsweise eines VW- oder BMW-Händlers in der Region. Das ist der rechtlich anerkannte Standard.

Viele Versicherungen versuchen jedoch, diesen Satz auf den günstigeren Stundensatz einer freien Werkstatt oder gar eines Karosseriebetriebs im Umland zu drücken. Das ist in vielen Fällen unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass Geschädigte Anspruch auf Erstattung der markengebundenen Stundensätze haben – auch bei fiktiver Abrechnung. Ein qualifiziertes Gutachten ist das entscheidende Argument.

Was wird bei fiktiver Abrechnung eingeschränkt?

Fiktive Abrechnung hat Vorteile, aber auch einige Punkte, die Sie kennen sollten:

Achtung: Keine Mehrwertsteuer, eingeschränkter Nutzungsausfall

  • Keine Mehrwertsteuer: Bei fiktiver Abrechnung wird nur der Netto-Reparaturbetrag erstattet, weil Sie keine Mehrwertsteuer bezahlt haben. Lassen Sie das Fahrzeug später doch reparieren, können Sie die Mehrwertsteuer nachfordern – maximal bis zur im Gutachten kalkulierten Summe.
  • Eingeschränkter Nutzungsausfall: Nutzungsausfall können Sie auch bei fiktiver Abrechnung geltend machen – aber nur für die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer. Fährt das Fahrzeug weiter und ist die Nutzung nicht tatsächlich eingeschränkt, kann der Anspruch entfallen. Fahren Sie das Fahrzeug trotz Schaden, sollten Sie das offenlegen.

Wann ist die echte Reparatur die bessere Wahl?

Fiktive Abrechnung ist nicht immer die klügere Variante. In folgenden Situationen empfehle ich die konkrete Reparaturabrechnung:

  • Neufahrzeug oder hochwertiges Fahrzeug: Hier schlägt die Wertminderung nach fiktiver Abrechnung besonders zu Buche – und ein nicht-repariertes Unfallfahrzeug verliert erheblich an Wiederverkaufswert.
  • Finanziertes oder geleastes Fahrzeug: Wenn das Fahrzeug unter Finanzierung steht oder geleast ist, ist in der Regel eine ordentliche Reparatur vertraglich vorgeschrieben.
  • Schäden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen: Bei Schäden an Fahrwerk, Bremsen, Beleuchtung oder tragenden Karosserieteilen ist Reparatur keine Option – sie ist Pflicht.
  • Wenn Sie die Mehrwertsteuer voll erstatten möchten: Das geht nur bei tatsächlich durchgeführter und belegter Reparatur.

Vorsicht: Die 130-Prozent-Grenze

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – also wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen – gelten besondere Regeln. Hier ist eine fiktive Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten nur möglich, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen (die sogenannte 130-%-Grenze).

Liegt ein klarer wirtschaftlicher Totalschaden vor, wird bei fiktiver Abrechnung nur der Wiederbeschaffungswert minus Restwert erstattet – nicht die vollen Reparaturkosten. Ich weise in meinen Gutachten ausdrücklich auf die jeweilige Abrechnungsgrundlage hin, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Der Begriff „fiktiv" kommt daher, dass die Abrechnung auf einer kalkulierten, aber nicht tatsächlich durchgeführten Reparatur basiert. Es wird so abgerechnet, als ob die Reparatur stattgefunden hätte – deshalb „fiktiv". Rechtliche Grundlage ist § 249 Abs. 2 BGB, der dem Geschädigten das Recht gibt, statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Der Grund ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung haben Sie keine Rechnung bezahlt und damit auch keine Mehrwertsteuer abgeführt – daher kein Anspruch darauf. Lassen Sie das Fahrzeug nachträglich reparieren und legen die Werkstattrechnung vor, können Sie die Mehrwertsteuer bis zur Höhe der im Gutachten kalkulierten Summe nachfordern.

Grundsätzlich ja – aber mit Einschränkungen. Nutzungsausfall setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten oder können. Wenn das Fahrzeug trotz des Schadens weitergefahren wird, ist der Nutzungsausfallsanspruch in der Regel nicht oder nur eingeschränkt durchsetzbar. Ich bespreche mit Ihnen im Einzelfall, was in Ihrer Situation möglich ist.

Ja, das ist möglich. Wenn Sie nach der fiktiven Abrechnung doch noch eine Reparatur durchführen lassen, können Sie die Mehrwertsteuer nachfordern – allerdings maximal bis zur im Gutachten kalkulierten Summe. Werden die tatsächlichen Reparaturkosten höher als im Gutachten kalkuliert (etwa weil weitere versteckte Schäden sichtbar werden), können Sie die Differenz unter Umständen ebenfalls geltend machen. Hier empfehle ich, mich rechtzeitig einzubinden.

Das versuchen viele Versicherungen – aber in vielen Fällen ist es unzulässig. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt haben. Kürzungen auf günstigere freie Werkstätten sind häufig rechtswidrig. Wenn Ihre Versicherung kürzt, sollten Sie widersprechen – und ich unterstütze Sie dabei mit meinem Gutachten als Grundlage.