Ein Verkehrsunfall ist immer ein Schock. In diesem Moment ist man aufgewühlt, vielleicht verletzt, und man weiß oft gar nicht, was als Erstes zu tun ist. Genau deshalb habe ich diesen Ratgeber geschrieben: Als KFZ-Meister und DESAG-Sachverständiger mit über 25 Jahren Erfahrung habe ich hunderte Unfallgeschädigte begleitet und weiß, welche Fehler in dieser Situation teuer werden können – und wie man sie vermeidet.
Ob unverschuldeter Auffahrunfall, Parkdellenschaden oder Kreuzungskollision: Die folgenden Schritte gelten in fast allen Situationen. Lesen Sie diesen Ratgeber in Ruhe durch – und zögern Sie nicht, mich bei Fragen direkt anzurufen oder per WhatsApp zu kontaktieren.
Sofort-Checkliste: Die wichtigsten 8 Schritte
- Fahrzeug sofort anhalten, Warnblinkanlage einschalten
- Warnweste anlegen (Pflicht!) und Warndreieck aufstellen
- Verletzte versorgen – Notruf 112 rufen
- Polizei rufen (110) – bei Verletzten, Fahrerflucht oder unklarer Schuldfrage
- Fotos machen: Gesamtübersicht, alle Schäden, alle Kennzeichen, Unfallposition
- Zeugen ansprechen und Kontaktdaten aufnehmen
- Europäischen Unfallbericht ausfüllen – aber KEINE Schuldanerkennung unterschreiben
- Unabhängigen KFZ-Gutachter beauftragen (Kosten trägt die gegnerische Versicherung)
Schritt 1: Unfallstelle richtig sichern
Das Allerwichtigste direkt nach dem Unfall: Fahren Sie Ihr Fahrzeug – sofern noch fahrbereit – sofort an den Fahrbahnrand oder auf den Seitenstreifen, schalten Sie die Warnblinkanlage ein und steigen Sie aus. Legen Sie Ihre Warnweste an, bevor Sie das Fahrzeug verlassen. Erst dann stellen Sie in ausreichendem Abstand das Warndreieck auf: Innerorts mindestens 50 Meter vor der Unfallstelle, auf der Autobahn mindestens 100 bis 150 Meter.
Verletzte Personen versorgen – Notruf 112
Wenn Personen verletzt sind, hat die medizinische Versorgung absoluten Vorrang. Rufen Sie sofort den Notruf 112 und leisten Sie erste Hilfe. Wer Erste Hilfe verweigert oder unterlässt, macht sich strafbar – das gilt auch wenn Sie selbst am Unfall beteiligt sind. Bewegen Sie verletzte Personen nur dann, wenn sie in der aktuellen Position in unmittelbarer Lebensgefahr sind (z.B. bei Brandgefahr).
Wann muss ich die Polizei rufen?
Die Polizei (Notruf 110) sollten Sie in folgenden Situationen zwingend rufen:
- Wenn Personen verletzt wurden
- Bei Fahrerflucht oder wenn der Unfallgegner seine Identität nicht preisgeben will
- Wenn die Schuldfrage unklar oder strittig ist
- Wenn der Unfallgegner offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht
- Bei erheblichem Sachschaden (über ca. 1.500 Euro)
- Wenn ausländische Fahrzeuge oder Fahrer beteiligt sind
Auch wenn keine der oben genannten Punkte zutrifft: Ein Polizeiprotokoll schadet nie. Es kann später als neutrales Beweismittel wertvoll sein, wenn die Versicherung des Gegners die Haftung in Frage stellt.
Schritt 2: Dokumentation – Beweise sichern
In meiner Praxis erlebe ich immer wieder, dass Unfallgeschädigte zu wenig oder die falschen Fotos machen. Dabei gilt: Sie können nicht zu viele Fotos schießen. Jedes Foto kann später entscheidend sein, wenn die Versicherung die Schuldverteilung anzweifelt oder den Schadensumfang bestreitet.
Die wichtigsten Fotos an der Unfallstelle
- Gesamtübersicht: Beide Fahrzeuge in ihrer Position zueinander, aus mehreren Winkeln und aus großer Distanz – am besten so, dass man die Fahrbahn, Kreuzung oder Einmündung erkennt
- Alle Schäden: Nahaufnahmen jedes einzelnen Schadens an beiden Fahrzeugen – auch vermeintlich kleine Kratzer oder Dellen
- Alle Kennzeichen: Beide Kennzeichen klar lesbar fotografieren
- Unfallspuren: Reifenspuren, Splitter, Flüssigkeitspfützen, Aufprallmarkierungen auf der Fahrbahn
- Umfeld: Verkehrszeichen, Ampeln, Sichtverhältnisse, Straßenzustand
- Führerschein und Fahrzeugschein des Unfallgegners abfotografieren
- Schadensnummer des Unfallgegners (Haftpflichtversicherung)
Zeugen ansprechen
Wenn andere Personen den Unfall beobachtet haben – Fußgänger, Fahrradfahrer, Personen in anderen Fahrzeugen – sprechen Sie diese sofort an und bitten Sie um ihre Kontaktdaten. Zeugenaussaben sind unersetzlich, wenn die Schuldfrage strittig ist. Die meisten Menschen helfen gerne, wenn man sie freundlich und direkt anspricht.
Den Europäischen Unfallbericht ausfüllen
Der Europäische Unfallbericht (oft im Handschuhfach) ist ein standardisiertes Formular, das beide Fahrer gemeinsam ausfüllen und unterschreiben. Er erfasst die wesentlichen Unfalldaten: Ort, Zeit, Beteiligte, Versicherungen und eine Skizze des Unfallhergangs. Füllen Sie ihn sorgfältig und wahrheitsgemäß aus.
Das dürfen Sie auf keinen Fall tun
Unterzeichnen Sie niemals eine Schuld- oder Haftungsanerkenntnis. Auch mündliche Aussagen wie „Das war meine Schuld" oder „Entschuldigung" können vor Gericht als Schuldanerkennung gewertet werden. Die Schuldfrage klären die Versicherungen – das ist nicht Ihre Aufgabe.
Schritt 3: Keine Schuldanerkennung – warum das so wichtig ist
Dieser Punkt ist so entscheidend, dass er einen eigenen Abschnitt verdient. In der Aufregung nach einem Unfall sagen viele Dinge, die sie hinterher bereuen. Ein „Ich hab Sie gar nicht gesehen, das tut mir leid" klingt menschlich und verständlich – kann aber rechtlich als Schuldanerkennung ausgelegt werden und Ihren Versicherungsschutz gefährden.
Die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall ist eine juristische und versicherungsrechtliche Angelegenheit. Sie wird auf Basis der Fakten, Fotos, Zeugenaussagen und des Polizeiberichts von den Versicherungen und ggf. von einem Gericht geklärt. Ihre Aufgabe an der Unfallstelle ist es nicht, die Schuld zu verteilen – sondern Beweise zu sichern und die Fakten festzuhalten.
Was Sie tun sollten: Seien Sie sachlich, kooperativ und freundlich gegenüber dem Unfallgegner. Tauschen Sie alle notwendigen Daten aus. Sagen Sie nichts über den Hergang aus, was Sie hinterher bereuen könnten. Und verweisen Sie im Zweifel auf Ihren Anwalt oder Sachverständigen.
Schritt 4: Unabhängigen KFZ-Gutachter beauftragen
Das ist der Schritt, den viele Unfallgeschädigte unterschätzen – und mit dem sie oft erhebliche Nachteile erleiden. Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das gesetzliche Recht, einen Gutachter Ihrer freien Wahl zu beauftragen. Dieses Recht ist in § 249 BGB verankert und höchstrichterlich bestätigt.
Ihr Recht auf freie Gutachterwahl (§ 249 BGB)
Die Versicherung des Unfallverursachers wird Ihnen oft sofort anbieten, einen „eigenen Gutachter" zu schicken – manchmal auch einen sogenannten Prüfdienstleister wie Dekra, ADAC oder HUK-Coburg-nahe Prüfer. Das klingt bequem, ist aber nicht in Ihrem Interesse. Diese Gutachter werden von der Versicherung beauftragt und bezahlt – und neigen dazu, Schäden niedriger anzusetzen als ein unabhängiger Sachverständiger.
Warum ein versicherungsnaher Gutachter problematisch ist
Versicherungseigene Prüfer orientieren sich in erster Linie an den Interessen ihres Auftraggebers – der Versicherung. Das bedeutet in der Praxis: geringere Reparaturkostenschätzungen, niedrigere Wertminderungen, kürzere Nutzungsausfall-Zeiten. Was auf den ersten Blick nach einer einfachen und schnellen Lösung aussieht, kostet Sie am Ende bares Geld.
Ein unabhängiger Sachverständiger wie ich arbeitet ausschließlich in Ihrem Interesse. Mein Gutachten spiegelt den tatsächlichen Schaden vollständig wider.
Wann ist ein Vollgutachten sinnvoll?
Als Faustregel gilt: Ab einem Schaden von ca. 700 Euro ist ein qualifiziertes Vollgutachten sinnvoll und rechtlich anerkannt. Bei kleineren Schäden unter diesem Betrag kann ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausreichen. Bei Schäden unter ca. 750 Euro spricht man von einem Bagatellschaden – hier wird die Versicherung die Gutachterkosten möglicherweise nicht vollständig übernehmen.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Vollgutachten notwendig ist, schicken Sie mir einfach Fotos per WhatsApp. Ich gebe Ihnen kostenlos und ohne Verpflichtung eine erste Einschätzung.
Was trägt die Versicherung?
Bei einem für Sie unverschuldeten Unfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des Schädigers alle Kosten für das Gutachten vollständig. Sie haben kein finanzielles Risiko. Das ist ein Recht, das Ihnen zusteht – und das Sie nutzen sollten.
Schritt 5: Schadensregulierung verstehen
Sobald das Gutachten vorliegt, beginnt die Schadensregulierung. In meiner Praxis begleite ich Kunden auch dabei – ich leite das Gutachten direkt an die Versicherung weiter und stehe für Rückfragen zur Verfügung. Hier sind die wichtigsten Grundbegriffe, die Sie kennen sollten.
Reparatur oder Totalschaden?
Es gibt drei Szenarien: Ist die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll, wird die Versicherung die Reparaturkosten erstatten. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs minus Restwert erheblich, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert Ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs.
Die 130-Prozent-Regel
Wenn Sie Ihr Fahrzeug behalten und reparieren lassen möchten, obwohl ein Totalschaden vorliegt, greift die sogenannte 130-Prozent-Regel: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent, und ist die Reparatur fachgerecht durchgeführt, haben Sie in der Regel Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Voraussetzung: Sie nutzen das Fahrzeug danach nachweislich noch mindestens sechs Monate selbst.
Fiktive Abrechnung – Geld statt Reparatur
Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht zwingend reparieren lassen. Sie können den Schaden auch fiktiv abrechnen – das bedeutet: Die Versicherung zahlt Ihnen den Betrag aus, den eine fachgerechte Reparatur in einer Markenwerkstatt kosten würde (netto, ohne Mehrwertsteuer). Was Sie dann mit dem Geld machen, bleibt Ihnen überlassen. Manche Kunden lassen das Fahrzeug günstiger in einer freien Werkstatt reparieren und behalten die Differenz. Andere verkaufen das Fahrzeug und kaufen sich ein neues.
Nutzungsausfall oder Mietwagen
Während Ihr Fahrzeug in der Werkstatt steht, können Sie entweder einen Mietwagen in Anspruch nehmen – oder eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen. Der Nutzungsausfall ist eine pauschale Tagespauschale, die sich nach der Fahrzeugklasse richtet und in Tabellen (z.B. der sogenannten „Sanden-Danner-Tabelle") festgelegt ist. Er beträgt je nach Fahrzeugart zwischen ca. 23 Euro (Kleinwagen) und über 150 Euro (Luxusklasse) pro Tag.
Beides – Mietwagen und Nutzungsausfall – kann nicht gleichzeitig geltend gemacht werden. In meinem Gutachten weise ich die voraussichtliche Reparaturdauer aus, sodass klar ist, für wie viele Tage der Anspruch besteht.
Merkantile Wertminderung
Selbst nach einer perfekt ausgeführten Reparatur erzielt ein Unfallfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als ein vergleichbares unfallfrei geführtes Fahrzeug. Dieser Wertverlust heißt merkantile Wertminderung und ist ein eigenständiger Schadensposten, der zusätzlich zur Reparatur erstattet werden muss. Ich berechne diesen Wert im Gutachten nach anerkannten Methoden.
Ihre Rechte als Unfallgeschädigter – Die Übersicht
Als Unfallgeschädigter stehen Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall eine Reihe von Rechten zu, die viele Menschen gar nicht kennen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, Sie so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Das nennt sich Naturalrestitution und ist in § 249 BGB geregelt.
Abrechnung: Reparatur oder Auszahlung?
Nach dem Unfall haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie lassen Ihr Fahrzeug reparieren und erhalten die Reparaturkosten erstattet – oder Sie entscheiden sich für eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis und erhalten den entsprechenden Betrag ausgezahlt.
Konkrete Abrechnung (Reparatur)
Sie beauftragen eine Werkstatt, bezahlen die Rechnung und reichen diese bei der Versicherung ein. Die Versicherung erstattet die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer. Vorteil: Sie erhalten das Fahrzeug vollständig in den ursprünglichen Zustand versetzt. Nachteil: Sie müssen zunächst in Vorleistung gehen oder die Abrechnung direkt zwischen Werkstatt und Versicherung klären.
Fiktive Abrechnung (auf Gutachtenbasis)
Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den Netto-Reparaturbetrag aus dem Gutachten ausgezahlt – ohne dass eine Reparatur durchgeführt werden muss. Die Mehrwertsteuer wird hier nicht erstattet, da Sie tatsächlich keine Steuer gezahlt haben. Sie können das Fahrzeug dann günstiger reparieren lassen, verkaufen oder im beschädigten Zustand weiterfahren.
Wichtig: Wenn Sie fiktiv abrechnen, aber anschließend doch eine Reparatur durchführen lassen, können Sie die Mehrwertsteuer nachfordern – aber nur bis zur Grenze der ursprünglich fiktiv abgerechneten Summe.
Totalschaden: Was bekomme ich?
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert (was ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Markt kosten würde) abzüglich des Restwerts Ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs. Den Restwert bestimmt in erster Linie der Gutachter – auf Basis aktueller Restwertbörsen. Die Versicherung wird oft versuchen, einen höheren Restwert anzusetzen, um weniger zahlen zu müssen. Ein eigener Gutachter schützt Sie genau davor.
Häufige Fragen zum Thema Unfallabwicklung
Nein. Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht auf freie Werkstattwahl. Sie können Ihr Fahrzeug in jeder Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen – egal ob Markenwerkstatt, freie Werkstatt oder Spezialist. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers muss die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstatten, auch wenn Sie günstiger reparieren lassen.
Viele Versicherungen versuchen, Geschädigte auf sogenannte „Partnerwerkstätten" zu lenken. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
Nutzungsausfall ist die Entschädigung, die Sie für jeden Tag erhalten, an dem Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können – auch wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen. Der tägliche Satz richtet sich nach der Fahrzeugklasse:
- Kleinwagen (z.B. Polo, Fiesta): ca. 23–27 Euro/Tag
- Kompaktklasse (z.B. Golf, Focus): ca. 29–35 Euro/Tag
- Mittelklasse (z.B. Passat, 3er BMW): ca. 35–59 Euro/Tag
- Oberklasse (z.B. 5er BMW, E-Klasse): ca. 59–105 Euro/Tag
- Luxusklasse: ab 105 Euro/Tag aufwärts
Die Anzahl der anrechenbaren Tage entspricht der voraussichtlichen Reparaturdauer laut Gutachten plus ggf. Wartezeit für Ersatzteile. Nutzungsausfall und Mietwagen können nicht gleichzeitig beansprucht werden.
Die merkantile Wertminderung (auch: technische Wertminderung) ist der Wertverlust, den ein Unfallfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt erleidet – selbst nach fachgerechter Reparatur. Käufer zahlen für ein ehemaliges Unfallfahrzeug weniger als für ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug, weil immer ein Restzweifel über die vollständige Reparaturqualität bleibt.
Dieser Wertverlust wird separat berechnet – er gehört nicht zur Reparaturkostenkalkulation. In meinem Gutachten ermittle ich ihn nach anerkannten Methoden (z.B. Ruhkopf/Sahm oder BVSK-Tabellen). Die Versicherung ist verpflichtet, diesen Betrag zusätzlich zu erstatten.
Als Faustformel: Die Wertminderung beträgt häufig zwischen 5 und 25 Prozent der Reparaturkosten, je nach Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadenschwere.
Das ist leider häufig – Versicherungen kürzen regelmäßig Gutachterpositionen oder lehnen bestimmte Schadensposten ab. In diesem Fall haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich und berufen Sie sich auf das Gutachten
- Beauftragen Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht – dessen Kosten trägt bei einem unverschuldeten Unfall meist die Versicherung
- Im Streitfall kann ein Gericht auf Basis des Sachverständigengutachtens entscheiden
Ein qualifiziertes Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen ist das wichtigste Beweismittel in solchen Auseinandersetzungen. Gerichte folgen in aller Regel den Feststellungen des unabhängigen Gutachters.
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen (Gutachten, ggf. Polizeibericht, Schadensanzeige) muss die Versicherung den Schaden in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen regulieren. Gesetzlich besteht keine starre Frist, aber Verzögerungen ohne triftigen Grund können zu einem Anspruch auf Verzugszinsen führen.
Wenn die Regulierung länger dauert, sollten Sie schriftlich unter Fristsetzung mahnen. Spätestens dann ist der Zeitpunkt, einen Anwalt einzuschalten.
Ja. Sie können den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen lassen, ohne das Fahrzeug zu reparieren. Sie erhalten dann den Netto-Reparaturbetrag (ohne Mehrwertsteuer) ausgezahlt. Was Sie damit machen, liegt bei Ihnen: günstigere Reparatur, Selbstreparatur, Verkauf des Fahrzeugs im beschädigten Zustand oder Fahren mit dem Schaden.
Wichtig zu wissen: Bei einem Totalschaden können Sie nicht fiktiv abrechnen, wenn der Restwert des Fahrzeugs dabei nicht berücksichtigt wird. Und wenn Sie das Fahrzeug nach fiktiver Abrechnung doch noch reparieren lassen, können Sie die Mehrwertsteuer nachfordern – aber maximal bis zur im Gutachten kalkulierten Summe.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In diesem Fall ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Versicherung zahlt dann: Wiederbeschaffungswert minus Restwert (der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeugs).
Daneben gibt es noch den technischen Totalschaden: Das Fahrzeug ist so stark beschädigt, dass eine Reparatur technisch nicht möglich ist. In der Praxis ist der wirtschaftliche Totalschaden viel häufiger.
Die 130-Prozent-Regel ist ein vom Bundesgerichtshof entwickeltes Prinzip: Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen – also bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts –, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten.
Voraussetzungen: Die Reparatur muss fachgerecht durch eine Fachwerkstatt durchgeführt werden und durch Rechnung belegt sein. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate selbst weiternutzen. Die 130-Prozent-Grenze schützt das Integritätsinteresse des Fahrzeugeigentümers, d.h. Ihr berechtigtes Interesse, Ihr Fahrzeug zu behalten.
Ja, bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur. Die Mietwagenklasse sollte der des eigenen Fahrzeugs entsprechen – fahren Sie einen Kompaktwagen, dürfen Sie sich auch einen Kompaktwagen mieten.
Beachten Sie: Die Versicherung kann die Kosten auf die „erforderlichen" Mietwagenkosten begrenzen. In der Praxis bedeutet das oft, dass nicht die teuersten Angebote, sondern ortsübliche Mittelwerte anerkannt werden. Alternativ zum Mietwagen können Sie auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen – beides gleichzeitig geht nicht.
Für genau diesen Fall gibt es den Deutschen Verkehrsopferhilfefonds (DVOG), der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verwaltet wird. Er springt ein, wenn der Unfallverursacher nicht versichert ist oder nach Fahrerflucht unbekannt bleibt.
Vorgehensweise: Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, informieren Sie Ihre eigene Versicherung und wenden Sie sich an den Deutschen Verkehrsopferhilfefonds (Tel.: 0800 250 260 0). Auch in diesem Fall ist ein Unfallgutachten wichtig, um den Schadensumfang zu dokumentieren.
Ja, es gibt einige wichtige Fristen:
- Meldepflicht bei der eigenen Versicherung: In der Regel innerhalb einer Woche nach dem Unfall – schauen Sie in Ihre Versicherungsunterlagen
- Verjährungsfrist: Schadensersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren (ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie Kenntnis davon hatten)
- Strafanzeige: Bei Fahrerflucht schnell handeln – je früher die Polizei informiert wird, desto besser die Chance, den Flüchtenden zu finden
- Gutachten: Je früher das Gutachten erstellt wird, desto besser. Der Schaden sollte vor einer Reparatur begutachtet werden
Im Zweifel: Handeln Sie lieber schnell und beauftragen Sie sofort nach dem Unfall einen unabhängigen Gutachter.
Die Kosten für ein Unfallgutachten trägt bei einem unverschuldeten Unfall die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vollständig. Für Sie als Geschädigter entstehen keine Kosten – Sie gehen kein finanzielles Risiko ein.
Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach dem Schadensumfang und ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Bei einfacheren Schäden (z.B. Heckschaden unter 3.000 Euro) liegt das Honorar typischerweise zwischen 350 und 600 Euro, bei komplexeren Schäden entsprechend mehr. Wichtig: Bei einem Bagatellschaden unter ca. 700 Euro Gesamtschaden kann ein Kostenvoranschlag ausreichen – fragen Sie mich im Zweifelsfall einfach per WhatsApp.
