Der Restwert-Trick – und wie ich Sie davor schütze
Bei einem Totalschaden spielen Restwertbörsen der Versicherungen eine wichtige Rolle – oft zu Ihrem Nachteil. Versicherungen stellen überregionale Angebote von Fahrzeugaufkäufern in ihre Systeme ein, die Ihren Restwert künstlich hochtreiben. Das drückt Ihre Entschädigung. Als unabhängiger Sachverständiger ermittle ich den realistischen Restwert auf dem lokalen Markt – und schütze damit Ihre Entschädigungsansprüche.
Was ist ein Totalschaden?
Von einem Totalschaden spricht man, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall oder Schadensereignis entweder technisch nicht mehr reparierbar ist oder wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Man unterscheidet:
- Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug ist so schwer beschädigt, dass eine Reparatur technisch nicht möglich ist – zum Beispiel bei einem schweren Frontalaufprall mit starker Verformung der Fahrgastzelle.
- Wirtschaftlicher Totalschaden: Eine Reparatur wäre technisch möglich, aber die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Hier greift die sogenannte 130%-Regelung als Ausnahme zugunsten des Geschädigten.
In meinem Gutachten stelle ich fest, welcher Fall vorliegt, und ermittle alle für die Schadenregulierung relevanten Werte.
Wiederbeschaffungswert und Restwert – was die Versicherung zahlen muss
Im wirtschaftlichen Totalschadenfall hat die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen zu zahlen:
- Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Ihr Entschädigungsbetrag
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie auf dem lokalen Markt bezahlen müssten, um ein gleichwertiges Fahrzeug (gleicher Typ, gleiche Ausstattung, gleicher Kilometerstand, gleiches Baujahr, gleicher Zustand) zu kaufen. Ich ermittle diesen Wert unabhängig und realistisch – nicht auf Basis der Interessen der Versicherung.
Der Restwert ist das, was vom beschädigten Fahrzeug noch übrig bleibt – der Betrag, den ein seriöser Aufkäufer auf dem regionalen Markt bereit ist zu zahlen. Genau hier greifen Versicherungen oft in unlautere Praktiken ein.
Der Restwertbörsen-Trick – so funktioniert er
Versicherungen betreiben oder nutzen eigene Restwertbörsen, in denen überregionale Fahrzeugaufkäufer teils unrealistisch hohe Angebote abgeben. Das Ziel ist klar: Je höher der angebrachte Restwert, desto geringer die Entschädigung, die die Versicherung auszahlen muss. Wenn ein Aufkäufer aus 500 km Entfernung bietet, Ihr verunfalltes Fahrzeug für 4.000 Euro abzuholen, ist dieses Angebot für Sie praktisch nicht nutzbar – der Transport würde einen großen Teil dieses Betrags auffressen.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Sie sich als Geschädigter an dem orientieren, was lokal tatsächlich erzielbar ist. Ich ermittle in meinem Gutachten den realistischen regionalen Restwert – auf Basis tatsächlicher Marktangebote im Münsterland. Diesen Wert müssen Sie sich nicht durch Restwertbörsen-Phantasiezahlen drücken lassen.
Ihre Rechte bei einem Totalschaden
- Sie dürfen das Fahrzeug behalten: Wenn Sie das beschädigte Fahrzeug nicht verkaufen möchten, haben Sie das Recht, es zu behalten. Die Versicherung zahlt dann Wiederbeschaffungswert minus Restwert – aber Sie müssen das Fahrzeug nicht hergeben.
- 10-Tage-Frist beim Restwert: Nach Erhalt des Gutachtens haben Sie in der Regel zehn Werktage Zeit, das Fahrzeug selbst zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Erst wenn ein höheres Angebot als der im Gutachten festgestellte Restwert eingeht, müssen Sie dieses annehmen.
- Die 130%-Regelung: Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug hängen und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% übersteigen, dürfen Sie unter bestimmten Bedingungen auf Reparatur bestehen. Ich berate Sie, ob diese Option in Ihrem Fall sinnvoll ist.
- Fiktive Abrechnung: Sie müssen das Fahrzeug nicht reparieren lassen, um Entschädigung zu erhalten. Sie können auch auf Basis des Gutachtens abrechnen.
Was enthält mein Totalschaden-Gutachten?
- Feststellung des Totalschadens: Technisch oder wirtschaftlich – ich belege die Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar.
- Reparaturkostenkalkulation: Auch bei Totalschaden kalkuliere ich die Reparaturkosten – sie sind Grundlage für die Einordnung als wirtschaftlicher Totalschaden.
- Wiederbeschaffungswert: Auf Basis regionaler Marktpreise für ein gleichwertiges Fahrzeug im Münsterland.
- Restwertermittlung: Realistischer, regionaler Restwert – nicht auf Basis von Restwertbörsen der Versicherung.
- Nutzungsausfallentschädigung: Ich ermittle, für wie viele Tage Nutzungsausfall Sie Anspruch haben.
- Vollständige Fotodokumentation: Alle Schäden am Fahrzeug werden lückenlos fotografiert und dokumentiert.
Wie läuft es ab?
- Sofort Kontakt aufnehmen Melden Sie sich direkt nach dem Unfall – bevor Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder der Versicherung Zugang gewähren. Ich nehme Ihr Fahrzeug als erster unter die Lupe.
- Begutachtung vor Ort oder beim Abschleppdienst Ich komme zum Fahrzeug, wo immer es steht – zu Hause, auf dem Unfallort oder beim Abschleppunternehmen. Ich dokumentiere jeden Schaden vollständig.
- Gutachten mit Totalschaden-Feststellung Mein Gutachten enthält Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert – alles unabhängig ermittelt. Sie erhalten es zeitnah in gedruckter und digitaler Form.
- Abrechnung mit der Versicherung Mit meinem Gutachten treten Sie der Versicherung gegenüber – ich stehe als Sachverständiger für die Werte ein. Bei Kürzungen berate ich Sie zu den nächsten Schritten.
Was Betroffene mich zum Totalschaden fragen
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Wenn Ihr Auto zum Beispiel 8.000 Euro wert ist, die Reparatur aber 11.000 Euro kosten würde, ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll. Ausnahme: Die 130%-Regelung erlaubt unter bestimmten Bedingungen eine Reparatur, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen – und wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und mindestens sechs Monate behalten.
Nein. Sie dürfen das beschädigte Fahrzeug behalten – auch wenn die Versicherung einen hohen Restwert in der Restwertbörse gefunden hat. Sie müssen den Restwertaufkäufer der Versicherung nicht akzeptieren. Allerdings wird der im Gutachten festgestellte Restwert von der Entschädigungszahlung abgezogen. Wenn Sie das Fahrzeug selbst zu einem niedrigeren Preis verkaufen oder behalten, ist das Ihr gutes Recht. Ich berate Sie, wie Sie am besten vorgehen.
Versicherungen nutzen häufig überregionale Restwertbörsen, in denen Aufkäufer hohe Angebote für Unfallfahrzeuge abgeben. Laut BGH (Urteil vom 06.04.1993, VI ZR 181/92) müssen Sie sich als Geschädigter nur an Angeboten orientieren, die auf dem regionalen Markt zugänglich und zumutbar sind. Ein Angebot eines überregionalen Aufkäufers, das Sie logistisch kaum in Anspruch nehmen können, muss nicht berücksichtigt werden. Ich ermittle in meinem Gutachten den realistisch erzielbaren regionalen Restwert – das ist die Grundlage, die zählt.
Wenn der Unfall vom anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigengutachtens. Das gilt bei einem Schaden, der eine fachkundige Beurteilung erfordert – und ein Totalschaden erfüllt dieses Kriterium ohne Weiteres. Beauftragen Sie mich direkt – ich kläre die Abrechnung mit Ihnen im Vorfeld transparent.
Ja. Auch beim Totalschaden haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung – für die Zeit, in der Sie kein Fahrzeug zur Verfügung haben. Gerechnet wird ab dem Unfalltag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie ein Ersatzfahrzeug beschaffen konnten (oder hätten beschaffen können), zuzüglich einer angemessenen Beschaffungszeit. Als Alternative zum Nutzungsausfall können Sie einen Mietwagen nehmen – aber auch dieser Anspruch steht Ihnen zu. Ich berücksichtige diesen Posten in meinem Gutachten.
